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Verordnung über das Inverkehrbringen und die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut – MaisPflSchMV

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1(Fundstelle: BAnz 2009, 520)
Der Abrieb des mit einem Pflanzenschutzmittel behandelten Maissaatgutes ist mit folgender Methode zu messen:

1.

2Gerät

Zu verwenden ist ein Gerät Heubach Dustmeter Typ I.
2.
Häufigkeit der Probenahme
Eine Probenahme ist bei jeder Neueinstellung der Beizanlage, bei der Nutzung von anderen Pflanzenschutzmitteln oder von anderen Saatgutchargen vorzunehmen.
3.

3Probenahme und Vorbereitung

Die Probenahme des zu untersuchenden Maissaatgutes ist direkt bei der Absackung nach der letzten Absaugung des Saatgutes vorzunehmen.Für die Probenahme sind mindestens 500 g Saatgut repräsentativ aus dem Saatgutstrom zu entnehmen.

4 Vor Durchführung der Untersuchung ist die entnommene Probe für mindestens zwei Tage bei 20±2°C und 50±10% relativer Luftfeuchte einzulagern.

5Das Tausendkorngewicht (TKG) des zu untersuchenden Saatgutes muss bekannt sein.

6Zur Untersuchung sind 100±1 g der entnommenen Probe abzuwiegen und in die Trommel des Heubachgerätes einzufüllen.

7Die Kornanzahl ist entsprechend des TKG zu berechnen.
4.

8Durchführung der Untersuchung

Das Heubachgerät ist auf 30 Umdrehungen je Minute, der Luftdurchfluss auf 20 Liter pro Minute und die Umdrehungszeit der Trommel auf 120 Sekunden einzustellen.
9Die Untersuchung ist in einem Raum mit 20 bis 25°C und 30 bis 50% relativer Luftfeuchte durchzuführen.

10Im Filterkörper des Heubachgerätes ist ein Glasfaserfilter (Whatman GF 92 oder gleichwertige Spezifikation) einzulegen.

11Der Filterkörper einschließlich des eingelegten Filters ist auf einer Analysenwaage vor und nach der Untersuchung auf 0,1 mg genau auszuwiegen.


12Die Differenz aus Einwaage und Auswaage des Filterkörpers einschließlich des eingelegten Filters ergibt den Abrieb des untersuchten Saatgutes und ist in Gramm je 100 000 Korn umzurechnen.
5.

13Wiederholung

Je entnommener Probe sind mindestens zwei Wiederholungen des Tests durchzuführen, jeweils mit neuem Saatgut aus der Probe.
14Weichen die beiden Werte bei einer Überschreitung von 50% des festgelegten Grenzwertes um mehr als 20% voneinander ab, so sind zwei weitere Wiederholungen durchzuführen.

15Der gemessene Abrieb ist dann der Mittelwert der Einzelmessungen.
6.

16Berichtspflicht

Für alle geprüften Saatgutpartien sind unmittelbar nach Durchführung der Untersuchung Prüfprotokolle zu erstellen und für mindestens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung des Prüfprotokolls aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 27.6.2013 I 1953
Diese V tritt gem. § 7 Abs. 2 am 12.8.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 3 V v. 29.7.2009 I 2341; dadurch ist die Geltung dieser V über den 12.8.2009 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26